Entlastungsleistung § 45 SGB XI

Seit dem 01.01.2017 hat jeder Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 monatlich € 125,- als Entlastungsbetrag (§ 45b PSG II) zur Verfügung!

 

Die bisherigen "Betreuungs- und Entlastungs"-beträge von € 104,- bzw. € 208,- entfallen!

Die Begutachtung im Hinblick auf eine sogenannte "eingeschränkte Alltagskompetenz" entfällt ebenfalls - kognitive Defizite werden im neuen Begutachtungsassessment (NBA) mit berücksichtigt und haben somit direkte Auswirkung auf die Einstufung in einen Pflegegrad.

 

Der neue Betrag von € 125,- dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

- Leistungen der Kurzzeitpflege

- Leistungen der ambulanten Pflege im Sinne des § 36, nur bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogenen Maßnahmen!

- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

 

Wie bisher steht der Betrag monatlich zur Verfügung und kann bei "Nichtverbrauch" in den nächsten Monat übertragen werden bzw. bis zum 30.06. des Folgejahres mitgenommen werden.

 

Damit der Pflegebedürftige keine Rechnung bekommt, muss eine Abtretungserklärung für die Inanspruchnahme dieses Betrags an den Pflegedienst unterschrieben werden.