SGB XI Details

Leistungen der ambulanten Pflege, der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.

 

Pflegebedürftige werden ab dem 01. Januar 2017 in 5 Pflegegrade eingeordnet:

 

Pflegegrad 1 - geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Versicherte in Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

 

Pflegegrad 2 - erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 

Pflegegrad 3 - schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 

Pflegegrad 4 - schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

 

Pflegegrad 5 - höchster Punktwert und besondere Bedarfskonstellationen

 

Die Einteilung in den Pflegegrad erfolgt auf Grund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit Erfassung der Selbstmanagementkompetenzen durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) im Pflegestärkungsgesetz II.

 

Insbesondere wird die Selbständigkeit durch bedarfsgerechte Hilfsmittel von großer Bedeutung sein, um personelle Unterstützung (durch Familie und/oder Pflegefachpersonal) zu reduzieren.

 

In der bisherigen Begutachtung war die Zeit, die an der Person (Körperpflege, Ausscheidung, Ernährung, Mobilität, Haushaltsführung) mit Hilfestellung einer anderen Person erbracht wurde, für die Einstufung in eine Pflegestufe relevant.

 

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) erfasst 6 Module, in denen die Selbständigkeit der zu begutachtenden Person erfasst wird, und die dann letztendlich den "Grad der Pflegebedürftigkeit" definieren.

 

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität (Bsp. Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) - jeder Unterpunkt wird einzeln bewertet von selbständig (0 Punkte), überwiegend selbständig (1 Punkt), überwiegend unselbständig (2 Punkte) und unselbständig (3 Punkte).

 

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (Bsp. Örtliche und zeitliche Orientierung, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch etc.) - jeder Unterpunkt wird einzeln bewertet von Fähigkeit vorhanden (0 Punkte), Fähigkeit größtenteils vorhanden (1 Punkt), Fähigkeit in geringem Maße vorhanden (2 Punkte) und Fähigkeit nicht vorhanden (3 Punkte).

 

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Bsp. Nächtliche Unruhe, Beschädigen von Gegenständen, Wahnvorstellungen, Sozial inadäquates Verhalten etc.) - jeder Unterpunkt wird einzeln bewertet von nie oder selten (0 Punkte), selten (1 Punkt), häufig (3 Punkte) und täglich (5 Punkte).

 

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung (Bsp. Waschen des vorderen Oberkörpers, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, Essen, Trinken etc.) - jeder Unterpunkt wird einzeln bewertet von selbständig (0 Punkte), überwiegend selbständig (1 Punkt), überwiegend unselbständig (2 Punkte) und unselbständig (3 Punkte).

 

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (Bsp. Medikation, Injektionen, Absaugen und Sauerstoffgabe, Verbandswechsel etc.) - jeder Unterpunkt wird einzeln bewertet in Bezug auf Häufigkeit der Hilfe (1 - 3 Punkte, die evtl. auch noch mit einem Faktor multipliziert werden) bzw. selbständiger Versorgung oder wenn ein Punkt nicht zutrifft (0 Punkte)

 

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Bsp. Gestaltung des Tagesablaufs, Sich beschäftigen, Ruhen und Schlafen etc.) - jeder Unterpunkt wird einzeln bewertet von selbständig (0 Punkte), überwiegend selbständig (1 Punkt), überwiegend unselbständig (2 Punkte) und unselbständig (3 Punkte).

 

Modul 7 (Außerhäusliche Aktivitäten) und Modul 8 (Haushaltsführung) erfassen lediglich die Hilfebedürftigkeit - für die Erfassung der Pflegebedürftigkeit und somit des Pflegegrades sind diese beiden nicht relevant.

 

 

Die einzelnen Module werden in der Bewertung unterschiedlich gewichtet: Modul 1 (10%), Modul 2 und 3 (15%), Modul 4 (40%), Modul 5 (20%) und Modul 6 (15%) - Modul 7 und 8 sind "entbehrlich" und daher für die Berechnung bzw. Erfassung des Pflegegrades nicht relevant.

 

SGB XI Finanzielles

 

 

Pflegesachleistung – der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, der Patient oder die Zugehörigen bekommen kein Geld ausgezahlt.

 

 

Pflegegeldleistung – der Patient oder die Zugehörigen bekommen von der Pflegekasse Pflegegeld ausgezahlt.

 

 

Kombileistung – der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse ab, was nicht verbraucht wird, bekommt der Patient oder die Zugehörigen anteilig (vom Betrag der Pflegegeldleistung der Pflegestufe!) ausgezahlt.

 

 

                           Pflegesachleistung               
Geldleistung                        
 Pflegegrad 1

lediglich der Entlastungsbetrag gemäß § 45b PSG II kann in Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Maßnahmen genutzt werden

(siehe Betreuung- und Entlastung)

 
 Pflegegrad 2
 € 761,-  € 332,-
 Pflegegrad 3  € 1432,-  € 573,-
 Pflegegrad 4
 € 1778,-  € 765,-
 Pflegegrad 5  € 2200,-  € 947,-

 

gültig ab 01.01.2024

Preisliste Hand in Hand Kranken u. Altenpflege Ulrike Lücke GmbH

Aktuelle Preisliste 01/2024 Aktuelle Preisliste 01/2024 (87,8 kB)

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegende Angehörige, die Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst zur Unterstützung in der Versorgung Ihrer Angehörigen hinzuziehen, erhalten in festgelegten Zeiträumen (bei Pflegegrad 1 ist ein Beratungsbesuch freiwillig, Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich) ein Schreiben von Ihrer Pflegekasse, dass ein Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst erfolgen muss, um die Zahlung des Pflegegeldes weiter zu rechtfertigen.

Terminanfragen bitte über die allgemeine Geschäftsnummer 05222 / 921206.