Verhinderungspflege SGB XI
Verhinderungspflege = wenn die private Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen die Pflege nicht durchführen kann und somit "verhindert" ist
Die Pflegekasse
übernimmt diese Leistung für bis zu 6 Wochen mit bis zu 1612 € pro
Kalenderjahr für die Pflegegrade 2 - 5 (Regelung gilt für pflegebedürftige Menschen ab dem 26. Lebensjahr)
Der Pflegebedürftige muss ½ Jahr den Pflegegrad haben!
Außerdem kann bis zu € 806,- des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege zusätzlich für Verhinderungspflege genutzt / "umgewidmet" werden. Gesamtbudget kann somit bis zu € 2418,- / pro Jahr betragen.
Die Pflege kann nach Leistung abgerechnet werden oder nach Zeit.
Abrechnung nach Leistung -> Pflegegeld wird in dieser Zeit nicht gezahlt.
Abrechnung nach Zeit -> liegt diese Zeit unter 8h pro Tag, dann wird das volle Pflegegeld weiter ausgezahlt